H E 13 a.6 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.6 ErbStR2019 Hinweise

H E 13 a.6 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten, der Ausgangslohnsumme und der Mindestlohnsumme Beispiel 1: E ist verstorben und wurde von A als Alleinerbe beerbt. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt. Zum Nachlass gehören 100 % der Anteile an der A-GmbH, 50 % der Anteile an der B-GmbH und 100 % der Anteile an der C-GmbH:

Gesellschaft Anzahl der Beschäftigten Ausgangslohnsumme
A-GmbH 9 200 000 EUR
B-GmbH 10 350 000 EUR
C-GmbH 4 80 000 EUR

Die B-GmbH hält wiederum 100 % der Anteile an der D-GmbH. Die D-GmbH hat 6 Beschäftigte und eine Ausgangslohnsumme von 150 000 EUR. Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten:
Gesellschaft festzustellende Anzahl der Beschäftigten festzustellende Ausgangslohnsumme
A-GmbH 9 200 000 EUR
B-GmbH 16 500 000 EUR
(B-GmbH 10 + D-GmbH 6) (B-GmbH 350 000 EUR + D-GmbH 150 000 EUR)
D-GmbH 6 150 000 EUR
Hinsichtlich der B-GmbH ist die Anzahl der Beschäftigten und die Ausgangslohnsumme bezogen auf das gesamte Unternehmen festzustellen, auch wenn der Anteil des E nur 50 % beträgt. Für die selbstständige wirtschaftliche Einheit "Anteil C-GmbH" ist keine Ausgangslohnsumme und keine Anzahl der Beschäftigten festzustellen, da die Gesellschaft insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigte hat. Ermittlung der Mindestlohnsumme:
Gesellschaft festgestellte Ausgangslohnsumme jeweiliger Prozentsatz für Mindestlohnsumme