Forderung/Schulden über mehrere Stufen im Verbund Beispiel 1: Die M-GmbH hält jeweils alle Anteile an der T1-GmbH und der T2-GmbH. Die T2-GmbH hält alle Anteile an der E-GmbH. Die M-GmbH hat eine Forderung gegenüber der E-GmbH. Die Forderung der M-GmbH ist nicht in die Ermittlung der Finanzmittel einzubeziehen, weil die Forderung nach § 13 b Absatz 9 Satz 3 ErbStG nicht anzusetzen ist. Die Schuld der E-GmbH ist nicht in die Feststellung der Schulden einzubeziehen, weil sie nach § 13 b Absatz 9 Satz 3 ErbStG nicht anzusetzen ist. Beispiel 2: > Verbundvermögensaufstellung Junge Finanzmittel im Verbund R E 13 b.29 Absatz 3 Sätze 3 bis 5
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