Feststellungen gemäß § 13 b Absatz 10 ErbStG Beispiel: Unternehmer A verstirbt. Erbin wird seine Tochter T. Das Einzelunternehmen hat einen gemeinen Wert von 1 500 000 EUR. Verwaltungsvermögen (VV) i. S. d. § 13 b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG ist in Höhe von 150 000 EUR vorhanden, davon sind 30 000 EUR junges VV (§ 13 b Absatz 7 Satz 2 ErbStG). Die Finanzmittel (FM) i. S. d. § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG betragen 70 000 EUR, davon sind 20 000 EUR junge Finanzmittel (jFM) i. S. d. § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG. Der gemeine Wert (§ 9 BewG) der Altersversorgungsverpflichtungen (AVV) nach § 13 b Absatz 2 Satz 2 bzw. Absatz 3 ErbStG beträgt 75 000 EUR. Die Altersversorgungsverpflichtungen werden durch Wirtschaftsgüter in Höhe von 70 000 EUR abgesichert. Davon entfallen - 50 000 EUR auf Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13 b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG;- davon 20 000 EUR auf junges Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13 b Absatz 7 ErbStG und - 20 000 EUR auf Finanzmittel i. S. d. § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG (die jFM können als reine Stromgröße aus Einlagen abzüglich Entnahmen, > R E 13 b.23 Absatz 3, nicht zur Absicherung der AVV dienen). Neben den Altersversorgungsverpflichtungen sind weitere betriebliche Schulden in Höhe von 395 000 EUR vorhanden. Berechnung:
Bestand Wirtschaftsgüter des VV (Spalte 1), die der Absicherung von AVV dienen
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