Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen Wird ein Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 EStG oder § 18 Absatz 4 EStG mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, bestimmt sich der Umfang des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens nach § 13 b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG wie folgt:
Zum Vermögen des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören begünstigungsfähiges/nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen Betriebstätte im Inland begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 1) Betriebstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 1) Betriebstätte in einem Drittstaat nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 2 und 3) Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland
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