H E 21 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 21 ErbStG

H E 21 ErbStR2019 Hinweise

H E 21 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer Beispiel 1: Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR, ein von ihm selbst genutztes Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m²) mit einem Grundbesitzwert von 300 000 EUR, in das S unverzüglich einzieht, und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 150 000 EUR. Auf dem Grundstück in Spanien lasten Grundschulden mit einer Valuta von 50 000 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 20 000 EUR herangezogen.

Inländisches Familienheim 300 000 EUR
Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 c ErbStG ./. 300 000 EUR
0 EUR 0 EUR
Grundstück in Spanien + 150 000 EUR
Kapitalvermögen + 500 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall 650 000 EUR
Nachlassverbindlichkeit (Grundschuld in Spanien) ./. 50 000 EUR
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen 600 000 EUR
Erbfallkostenpauschale ./. 10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 189 700 EUR
Steuersatz 11 %
Steuer 20 867 EUR
Ausländische Steuer 20 000 EUR
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer × steuerpflichtiges Auslandsvermögen
steuerpflichtiges Gesamtvermögen
Grundstück in Spanien 150 000 EUR
direkt zuzuordnende Grundschulden ./. 50 000 EUR
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen 100 000 EUR