Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer Beispiel 1: Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR, ein von ihm selbst genutztes Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m²) mit einem Grundbesitzwert von 300 000 EUR, in das S unverzüglich einzieht, und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 150 000 EUR. Auf dem Grundstück in Spanien lasten Grundschulden mit einer Valuta von 50 000 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 20 000 EUR herangezogen.
Inländisches Familienheim 300 000 EUR Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 c ErbStG ./. 300 000 EUR 0 EUR 0 EUR Grundstück in Spanien + 150 000 EUR Kapitalvermögen + 500 000 EUR Gesamter Vermögensanfall 650 000 EUR Nachlassverbindlichkeit (Grundschuld in Spanien) ./. 50 000 EUR Steuerpflichtiges Gesamtvermögen 600 000 EUR Erbfallkostenpauschale ./. 10 300 EUR Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 189 700 EUR Steuersatz 11 % Steuer 20 867 EUR Ausländische Steuer 20 000 EUR Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer × steuerpflichtiges Auslandsvermögen steuerpflichtiges Gesamtvermögen Grundstück in Spanien 150 000 EUR direkt zuzuordnende Grundschulden ./. 50 000 EUR Steuerpflichtiges Auslandsvermögen 100 000 EUR
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