BGH - Urteil vom 12.07.2011
II ZR 71/11
Normen:
GmbHG § 8 Abs. 2; GmbHG § 9a Abs. 1; GmbHG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2011, 751
DB 2011, 2145
DNotZ 2012, 151
DStR 2011, 1767
DZWiR 2012, 30
MDR 2011, 1307
NZG 2011, 1066
NZI 2011, 776
NotBZ 2011, 435
WM 2011, 1756
ZIP 2011, 1761
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 409/08
LG Stendal, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 44/09

Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorratsgesellschaft oder Mantelgesellschaft; Haftung eines Geschäftsführers einer Vorratsgesellschaft oder Mantelgesellschaft bei wahrheitswidriger Versicherung der freien Verfügbarkeit des Stammkapitals

BGH, Urteil vom 12.07.2011 - Aktenzeichen II ZR 71/11

DRsp Nr. 2011/15256

Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorratsgesellschaft oder Mantelgesellschaft; Haftung eines Geschäftsführers einer Vorratsgesellschaft oder Mantelgesellschaft bei wahrheitswidriger Versicherung der freien Verfügbarkeit des Stammkapitals

a) Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft kommt eine Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG nur dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben.b) Versichert der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung der Wahrheit zuwider, dass sich das Stammkapital endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog § 9a Abs. 1 GmbHG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 10. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Burg vom 31. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

GmbHG § 8 Abs. 2; GmbHG § 9a Abs. 1; GmbHG § 11 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus § 11 Abs. 2 GmbHG auf Zahlung von 1.295,91 € für die Bezahlung von Reifenlieferungen und -montagen in Anspruch.