BAG - Urteil vom 22.11.1995
10 AZR 1038/94
Normen:
AFG § 175 ; BGB § 611 Abs. 1 § 613a ; KO § 59 ; SGB V § 227 ; SGB VI § 164 ; TV über betriebliche Sonderzahlungen für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie Südbaden vom 18. Mai 1992 § 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 08.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 59/94
ArbG Freiburg, vom 14.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 37/94

Haftung des Betriebsnachfolgers für zur Zeit der Konkurseröffnung bereits entstandene Ansprüche

BAG, Urteil vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 1038/94

DRsp Nr. 2002/7632

Haftung des Betriebsnachfolgers für zur Zeit der Konkurseröffnung bereits entstandene Ansprüche

1. Mit der in § 2 des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie Südbaden vom 18. Mai 1992 getroffenen Bestimmung haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich klargestellt, daß die Sonderzahlung kein Entgelt für die in einem Entgeltabrechnungszeitraum geleistete Arbeit darstellt und somit auch in keinem unmittelbaren Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers steht.