LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.1994
10 Sa 59/94
Normen:
BGB § 613a ; KO § 3 Abs. 1 § 59 Abs. 1 Nr. 3 § 61 Abs. 1 Nr. 1 § 67 ; TV über betriebliche Sonderzahlungen für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie Südbaden vom 18. Mai 1992 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 14.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 37/94

Haftung des Betriebsnachfolgers für zur Zeit der Konkurseröffnung bereits entstandene Ansprüche

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 10 Sa 59/94

DRsp Nr. 2002/7824

Haftung des Betriebsnachfolgers für zur Zeit der Konkurseröffnung bereits entstandene Ansprüche

Entgegen der Ansicht des BSG (Urteil vom 18.01.1990 - 10 RAr 10/89 - DRsp-ROM Nr. 1998/19012 -) bildet der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs kein geeignetes Merkmal für die konkursrechtliche Zuordnung. Die §§ 59 Abs. 1 Nr. 3 u 61 Abs. 1 Nr. 1 KO stellen ebenso wenig darauf ab, ob der Anspruch realisierbar ist wie darauf, ob der Anspruch bei Konkurseröffnung bereits entstanden war (§ 3 Abs. 1 KO). Die Rangordnung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis in einem Konkurs baut vielmehr darauf auf, dass die Ansprüche einem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden können. Daher ist für die Zuweisung im Konkurs der Anspruch schon dann begründet, wenn sein Rechtsgrund innerhalb des genannten Zeitraums gelegt ist, mag der Anspruch auch noch nicht fällig oder sogar nur aufschiebend bedingt sein.

Normenkette:

BGB § 613a ; KO § 3 Abs. 1 § 59 Abs. 1 Nr. 3 § 61 Abs. 1 Nr. 1 § 67 ; TV über betriebliche Sonderzahlungen für die Arbeiter und Angestellten der Metallindustrie Südbaden vom 18. Mai 1992 § 2 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 22.11.1995 - 10 AZR 1038/94 -.

Vorinstanz: ArbG Freiburg, vom 14.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 37/94