Haftung des Gründergesellschafters einer Publikums-KG gegenüber Kapitalanlegern; Rechtsstellung von über einen Treuhandkommanditisten an der Gesellschaft beteiligten Anlegern
BGH, Urteil vom 30.03.1987 - Aktenzeichen II ZR 163/86
DRsp Nr. 1992/3186
Haftung des Gründergesellschafters einer Publikums-KG gegenüber Kapitalanlegern; Rechtsstellung von über einen Treuhandkommanditisten an der Gesellschaft beteiligten Anlegern
»a) Zur Haftung des Gründergesellschafters einer Publikumsgesellschaft aus Verschulden bei Vertragshandlungen gegenüber Kapitalanlegern, die über eine Treuhandkommanditistin der Gesellschaft beitreten.b) Der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft kann die über einen Treuhandkommanditisten nur mittelbar beteiligten Anleger im Innerverhältnis unter den Gesellschaftern so stellen, als seien sie Kommanditisten.«
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