»... Zutreffend ist der Ausgangspunkt des OLG, daß der Kl. nicht Kommanditist der Gesellschaft [Publikums-KG] geworden ist, vielmehr der Treuhandkommanditist die Beteiligung aufgrund des mit dem Kl. zustande gekommenen Treuhandvertrages treuhänderisch für diesen hielt. Hierbei hätte das OLG aber nicht stehen bleiben dürfen; es hätte der Frage nachgehen müssen, ob der Kl. neben dem Treuhandvertrag einen weiteren Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern der KG geschlossen hat. Wie der Senat [in] BGHZ 10,
Im vorl. Falle enthält der Gesellschaftsvertrag .. eine Reihe von Bestimmungen, die nicht den Treuhandkommanditisten, sondern die Rechtsstellung der hinter diesem stehenden Treugeber betreffen. § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet den beitretenden Kommanditisten zur Leistung einer stillen Einlage, und der Absatz 5 ermächtigt die persönlich haftende Gesellschafterin zum Rücktritt vom Vertrage über den Beitritt, wenn der beigetretene Gesellschafter mit der Zahlung der Einlage in Verzug kommt; zugleich wird in einem solchen Falle der betroffene Kommanditist verpflichtet, die bereits gezahlten Beträge der Gesellschaft solange zinslos zu belassen, bis ein anderer an seine Stelle tritt und die Einlage zahlt. Wenn hier und an anderen Stellen des Vertrages von den beitretenden Kommanditisten die Rede ist, so sind damit die Anleger gemeint; denn anders als über den Treuhandkommanditisten war nach § 5 Abs. 3 ein Beitritt zur Gesellschaft nicht möglich. Nach § 6 wird der Treugeber durch das Treuhandverhältnis im Innenverhältnis direkt an der Gesellschaft in der Höhe beteiligt, die dem von ihm aufgebrachten und im Namen des Treuhänders eingelegten Kapital im Verhältnis zum Gesamtkapital entspricht. Das OLG ist zu Unrecht der Meinung, daß durch diese Bestimmung ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder geregelt werde. Es übersieht, daß § 6 sich nicht im Treuhand-, sondern im Gesellschaftsvertrag befindet, daß also die Gesellschafter bestimmt haben, daß die Treuhandvereinbarung im Innenverhältnis zu einer »direkten« Beteiligung an ihrer Gesellschaft führt. Auch in der Übertragung seiner Beteiligung ist der Kommanditist nicht frei; er hat sie zuerst der persönlich haftenden Gesellschafterin anzubieten und kann erst dann frei darüber verfügen, wenn diese sie nicht haben will (§ 17). Die Pflichten, die sich für den Anleger aus dem Gesellschaftsvertrage ergeben, werden nicht in den Treuhandvertrag übernommen und damit zugleich Inhalt des Treuhandverhältnisses; vielmehr erkennt der Anleger in seiner Beitrittserklärung an, daß für seine Kommandit- und stille Beteiligung sowohl der Gesellschafts- als auch der Treuhandvertrag gelten. Mit der Annahme dieser Erklärung wird der Anleger auch Vertragspartner der Gründergesellschaft mit allen Rechten und Pflichten, soweit diese nicht vom Treuhänder geltend zu machen oder zu erfüllen sind. Nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, konnten den Anlegern die einem Kommanditisten vergleichbare Stellung verschafften.
Hieraus folgt, daß auch der Bekl. als einer der Gründungsgesellschafter Vertragspartner des Kl. geworden ist. Als solcher hat er für den unrichtigen Prospektinhalt, mit dem die beim Abschluß des Vertrages eingeschalteten Erfüllungsgehilfen die Anleger zum Beitritt bewogen haben, nach § 278 BGB einzustehen. [Wird ausgeführt] .. .«