BGH - Urteil vom 19.12.1996
IX ZR 327/95
Normen:
BGB § 328 ;
Fundstellen:
BB 1997, 518
DB 1997, 572
DRsp I(125)461e
NJW 1997, 1235
VersR 1997, 588
WM 1997, 359
ZIP 1997, 419
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Haftung des Steuerberaters für die Bescheinigung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

BGH, Urteil vom 19.12.1996 - Aktenzeichen IX ZR 327/95

DRsp Nr. 1997/2623

Haftung des Steuerberaters für die Bescheinigung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

»Zur Haftung eines Steuerberaters, der einen Jahresabschluß erstellt und dabei zu Unrecht die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bescheinigt, gegenüber Kreditgebern des Mandanten.«

Normenkette:

BGB § 328 ;

Tatbestand:

Die klagende Bank stand in Geschäftsbeziehungen zu der inzwischen in Konkurs gefallenen A.-Autovermietung Sch. GmbH & Co. KG (im folgenden: Sch. oder KG). Deren steuerliche Angelegenheiten wurden von der verklagten Steuerberatungsgesellschaft besorgt. Sachbearbeiter war der damalige Mitgesellschafter und -geschäftsführer Steuerberater P. F. Ende Januar/Anfang Februar 1992 beantragte Sch. die Beklagte mit der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1991. Dieser wurde am 31. März 1992 fertiggestellt und endete mit folgendem "Bescheinigungsvermerk" F.:

"Vorstehender Jahresabschluß wurde von mir aufgrund der Buchführung der Firma A.-Autovermietung Sch. GmbH & Co. KG unter Beachtung der handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften erstellt.

Ich habe mich von der Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Buchführung überzeugt. "