BGH - Urteil vom 26.11.1986
IVa ZR 86/85
Normen:
BGB §§ 765, 826, § 328 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 328 Drittschutz 2
BGHR BGB § 826 Falschberatung, vorsätzliche 2
DB 1987, 828
DRsp I(125)305d-e
MDR 1987, 477
NJW 1987, 1758
WM 1987, 257
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von Testaten

BGH, Urteil vom 26.11.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 86/85

DRsp Nr. 1992/3426

Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von Testaten

»Zur Sorgfaltspflicht eines steuerlichen Beraters bei der Erteilung von Testaten.«

Normenkette:

BGB §§ 765, 826, § 328 Abs.2;

Tatbestand:

Der Filmregisseur V. wollte von dem Alleingesellschafter der V.-GmbH dessen beide Geschäftsanteile von insgesamt 500.000,- DM erwerben. Er bat seine Hausbank, die Klägerin, um die Finanzierung der Kaufsumme. Zur Unterstützung des Kreditgesuchs legte er einen Zwischenabschluß zum 31. Mai 1981 vor, den der Beklagte zu 2) im Namen der aus beiden Beklagten bestehenden Steuerberatersozietät unterschrieben hatte. Die Beklagten waren damals die Steuerberater der V.-GmbH; sie hatten den Auftrag zur Anfertigung der Zwischenbilanz von dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer M. erhalten.

In der Anlage 4 zum Zwischenabschluß führte der Beklagte zu 2) aus:

"Im Rahmen des mir erteilten Auftrages wirkte ich bei der Erstellung des Zwischenabschlusses zum 31. Mai 1981 mit und prüfte die sinngemäße Einhaltung der aktienrechtlichen Vorschriften über den Inhalt des Jahresabschlusses, über die Gliederung der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, über die Wertsätze in der Jahresbilanz sowie die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung."

Er versah den Zwischenabschluß mit folgender Schlußbemerkung: