Der Filmregisseur V. wollte von dem Alleingesellschafter der V.-GmbH dessen beide Geschäftsanteile von insgesamt 500.000,- DM erwerben. Er bat seine Hausbank, die Klägerin, um die Finanzierung der Kaufsumme. Zur Unterstützung des Kreditgesuchs legte er einen Zwischenabschluß zum 31. Mai 1981 vor, den der Beklagte zu 2) im Namen der aus beiden Beklagten bestehenden Steuerberatersozietät unterschrieben hatte. Die Beklagten waren damals die Steuerberater der V.-GmbH; sie hatten den Auftrag zur Anfertigung der Zwischenbilanz von dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer M. erhalten.
In der Anlage 4 zum Zwischenabschluß führte der Beklagte zu 2) aus:
"Im Rahmen des mir erteilten Auftrages wirkte ich bei der Erstellung des Zwischenabschlusses zum 31. Mai 1981 mit und prüfte die sinngemäße Einhaltung der aktienrechtlichen Vorschriften über den Inhalt des Jahresabschlusses, über die Gliederung der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, über die Wertsätze in der Jahresbilanz sowie die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung."
Er versah den Zwischenabschluß mit folgender Schlußbemerkung:
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