BGH - Urteil vom 19.11.2009
IX ZR 12/09
Normen:
PartGG § 8;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 216
BRAK-Mitt 2010, 70
DB 2010, 101
DStR 2010, 612
EWiR § 8 PartGG 1/2010, 89
FamRZ 2010, 210
MDR 2010, 323
NJW 2010, 1360
WM 2010, 139
ZIP 2010, 124
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 849/07
LG Koblenz, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 260/06

Haftung eines mit einem Auftrag befassten Partners einer Partnerschaftsgesellschaft für vor seinem Eintritt in diese begangenen beruflichen Fehler eines anderen mit diesem Auftrag befassten Partners; Umfang der Haftung eines Partners für vor seinem Eintritt begangene, von ihm nicht mehr korrigierbaren Fehler eines anderen Partners

BGH, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen IX ZR 12/09

DRsp Nr. 2009/28660

Haftung eines mit einem Auftrag befassten Partners einer Partnerschaftsgesellschaft für vor seinem Eintritt in diese begangenen beruflichen Fehler eines anderen mit diesem Auftrag befassten Partners; Umfang der Haftung eines Partners für vor seinem Eintritt begangene, von ihm nicht mehr korrigierbaren Fehler eines anderen Partners

Ist ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er auch für vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren kann.

Tenor

Die Revision gegen das Grundurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

PartGG § 8;

Tatbestand