BGH - Urteil vom 24.09.1991
VI ZR 293/90
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2401
BGHR BGB § 826 Sachverständigengutachten 1
BGHR BGB § 826 Schädigungsvorsatz 3
BauR 1992, 101
DB 1992, 37
DRsp I(145)381a-b
NJW 1991, 3282
VersR 1991, 1413
VersR 1991, 1414
WM 1991, 2034

Haftung eines Sachverständigen gegenüber Dritten für ein fehlerhaftes Gutachten

BGH, Urteil vom 24.09.1991 - Aktenzeichen VI ZR 293/90

DRsp Nr. 1992/552

Haftung eines Sachverständigen gegenüber Dritten für ein fehlerhaftes Gutachten

»Zur Haftung eines Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudebewertungen wegen sittenwidriger Schädigung eines Dritten durch ein fehlerhaftes Gutachten.«

Normenkette:

BGB § 826 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudebewertungen, aufgrund eigenen und aufgrund abgetretenen Rechts Schadensersatz in Höhe von 500.000 DM wegen fehlerhafter Begutachtung eines Grundstücks.

Die Klägerin erwarb durch Vertrag vom 7. November 1983 von dem Zeugen P. dessen Beteiligung an der Michael E.P. Versicherungsmakler KG sowie 99% der Kommanditbeteiligung der Ehefrau des Zeugen an der KG. Gleichzeitig trat die Klägerin als Komplementärin in diese Gesellschaft ein. Als Kaufpreis übernahm sie die negativen Kapitalkonten der bisherigen Gesellschafter. Die Eheleute P. stellten darüber hinaus die Klägerin von Verbindlichkeiten der KG frei, die den Betrag von 6 Mio. DM überstiegen. Die Freistellungsverpflichtung sollte sich auf etwa 4,19 Mio. DM belaufen.

Der Zeuge P. war zugleich Eigentümer eines etwa 11.000 qm großen Grundstückes, auf dem sich ein herrschaftliches Anwesen befand und wovon 7.984 qm Park- und Waldfläche waren.