BFH - Beschluss vom 08.12.2006
XI B 57/06
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15425 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 687
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5071/03 G

Handelsvertreter - keine freiberufliche Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 08.12.2006 - Aktenzeichen XI B 57/06

DRsp Nr. 2007/2890

Handelsvertreter - keine freiberufliche Tätigkeit

1. Es ist geklärt, dass auch ein Stpfl., der die Voraussetzungen für einen sog. Katalogberuf erfüllt, gewerblich tätig ist, wenn er - auch nur mittelbar - an der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen beteiligt ist.2. Ein selbstständiger Handelsvertreter übt eine Hilfsfunktion für den Kaufmann beim Warenabsatz, dem Kernbereich der kaufmännischen Tätigkeit, aus.3. Die Tätigkeit ist regelmäßig auf Absatzförderung gerichtet, wenn sie auf Provisionsbasis, also erfolgsabhängig, vergütet wird.4. Eine einheitliche Tätigkeit (gewerbliche und freiberufliche Komponenten) ist steuerlich danach zu qualifizieren, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15425 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: