I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur, der in den streitigen Erhebungszeiträumen für eine österreichische Firma als Alleinvertreter in der Bundesrepublik tätig war. Er macht geltend, dabei einen naturwissenschaftlich-technischen Katalogberuf ausgeübt zu haben. Seine Tätigkeit habe vor allem in Entwicklungsarbeiten bestanden, nämlich die Anwendungsmöglichkeiten der von seinem Auftraggeber hergestellten Produkte für Kunden zu untersuchen und die Produkte entsprechend dem Kundenbedarf bis zur Serienreife fortzuentwickeln. Er habe technische Probleme der Kunden aufgegriffen und die Umsetzung der entwickelten Lösung in der Praxis (bis hin zur Serienreife) vorangetrieben. Die wissenschaftlich-technische Beratung der Abnehmer sei daher zugleich --zumindest teilweise-- eine solche des Auftraggebers gewesen. Seine Vergütung sei erfolgsabhängig gewesen, weil es für Ingenieure keine Gebührenordnungen gebe. Auch Autoren würden nach der erzielten Auflage vergütet. Die Klage hatte keinen Erfolg.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers des Finanzgerichts (FG) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die Rüge des Klägers, das FG habe trotz angebotener Beweise keine Feststellungen dahingehend getroffen, inwieweit die vom Kläger erbrachten wissenschaftlich-technischen Beratungs- und Entwicklungsleistungen wenigstens zum Teil letztlich ausschließlich dem Auftraggeber zu Gute gekommen seien, ist nicht schlüssig erhoben. Es ist nicht dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass die Entscheidung des FG --ausgehend von dessen Rechtsauffassung-- auf der gerügten unterlassenen Sachaufklärung (§ 76 FGO) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
a) Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist seit langem geklärt, dass selbst ein Steuerpflichtiger, der die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines sog. Katalogberufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt, gewerblich tätig ist, wenn er --auch nur mittelbar-- an der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen beteiligt ist. Der selbständige Handelsvertreter übt eine Hilfsfunktion für den Kaufmann beim Absatz seiner Waren, dem Kernbereich der kaufmännischen Tätigkeit, aus (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. Oktober 1977
Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger potentielle Kunden auf der Basis seiner naturwissenschaftlich-technischen Kenntnisse beraten, Entwicklungsleistungen für die Kunden erbracht und die Produktentwicklung durch seine Auftragsfirma begleitet. Das FG ist weiter davon ausgegangen, dass die Tätigkeit gegenüber den Abnehmern die Voraussetzungen einer Ingenieurtätigkeit erfüllt haben mag. Es hat die Klage abgewiesen, weil es nach der Rechtsprechung allein auf die Rechtsbeziehung des Klägers zum Auftraggeber und hier auf das Kriterium der gewerblichen Absatzförderung ankomme. Nach der Beschreibung der Gewerbeanmeldung, der Bezeichnung und Art der Vertragsgestaltung und den darin übernommenen Verpflichtungen, der Entlohnung über Provisionszahlungen und der Vereinbarung eines Ausgleichsanspruchs nach Beendigung der Geschäftsbeziehung handele es sich um eine gewerbliche Handelsvertretung. Der Kläger bestreitet auch nicht, dass die --ingenieurmäßigen-- Beratungsleistungen gegenüber den Abnehmern der Absatzförderung dienten.
b) Er macht aber geltend, mit dieser Beratungstätigkeit sei zugleich eine unmittelbare Beratung gegenüber seinem Auftraggeber zum Zwecke der serienreifen Fortentwicklung der Produkte für die Abnehmer erbracht worden und diese sei für sich als freiberufliche Leistung gegenüber dem Auftraggeber anzusehen.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass insoweit, als er seinen Auftraggeber selbst beraten hat, eine Ausnahme von der Regel in Betracht käme, dass eine umsatzabhängige Vergütung auf Absatzförderung schließen lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2001
Die Tätigkeiten gegenüber den Kunden und dem Auftraggeber waren somit derart miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingten und eine Trennung nicht möglich ist. Nach der Rechtsprechung liegt damit eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht (BFH-Urteil vom 24. September 1998
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Eine durch den BFH geklärte Rechtsfrage ist regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben (BFH-Beschluss vom 20. März 1997
b) Die vom Kläger sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam dargestellte Frage, ob die Tätigkeit eines Ingenieurs insgesamt gewerblich ist, wenn er zwar für seine wissenschaftlich-technische Beratung der Kunden seines Auftraggebers ein erfolgsabhängiges Entgelt erhält, sich die Beratungstätigkeit im Sinne einer Weiterentwicklung der Technik aber zugleich als eine wissenschaftlich-technische Beratung für seinen Auftraggeber darstellt, ist nach den Ausführungen unter 1.b durch die Rechtsprechung bereits geklärt.
3. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung allein vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO ebenfalls nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 1999
Die Hilfsfunktion des Handelsvertreters im kaufmännischen Gewerbebetrieb ist auch nicht, wie vom Kläger behauptet, mit der Tätigkeit eines erfolgsabhängig bezahlten Schriftstellers oder Musikers vergleichbar.