LAG Baden-Württemberg, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 19/11
ArbG Mannheim, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 45/11
Hemmung der Verjährung arbeitsvertraglicher Ansprüche durch gerichtliche Geltendmachung gesellschaftsvertraglicher Ansprüche
BAG, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 454/12
DRsp Nr. 2014/35
Hemmung der Verjährung arbeitsvertraglicher Ansprüche durch gerichtliche Geltendmachung gesellschaftsvertraglicher Ansprüche
Eine Hemmung der Verjährung nach § 213BGB setzt nicht die Identität des Streitgegenstands voraus. Erforderlich ist aber, dass der Anspruchsgrund im Kern identisch ist. Ein bloßer wirtschaftlicher oder funktioneller Zusammenhang genügt nicht.Orientierungssätze:1. Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird ausschließlich vom Kläger mit seinem Klagebegehren bestimmt. Hieran ist das Gericht nach § 308ZPO gebunden; § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG führt zu keiner Erweiterung des Streitgegenstands.2. Präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen werden nur dann iSv. § 322ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand des Vorprozesses waren. Dass über sie als logische Vorfrage zu entscheiden war (hier: Zeitpunkt der Gründung einer BGB -Gesellschaft und der Aufhebung eines Arbeitsvertrags), genügt nicht.3. § 213BGB ordnet eine "Wirkungserstreckung" der Hemmung der Verjährung auf Ansprüche an, die nicht unmittelbar Streitgegenstand eines Vorprozesses waren. Die Norm ist § 477 Abs. 3BGB aF und § 639 Abs. 1BGB aF nachgebildet und verallgemeinert den dortigen Rechtsgedanken.
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