BAG - Beschluss vom 10.06.2009
4 ABR 21/08
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; ZPO § 256;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 372
ArbRB 2009, 353
NJW 2010, 461
NZA 2010, 51
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 21/07
ArbG Dessau, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 1/07

In-Bezug-Nahme eines konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses als Voraussetzung für das Rechtsschutzinteresse im Beschlussverfahren; Begründung der kollektiv-rechtliche Fortgeltung eines noch vom Veräußerer abgeschlossenen Firmentarifvertrages

BAG, Beschluss vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 4 ABR 21/08

DRsp Nr. 2009/24149

In-Bezug-Nahme eines konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses als Voraussetzung für das Rechtsschutzinteresse im Beschlussverfahren; Begründung der kollektiv-rechtliche Fortgeltung eines noch vom Veräußerer abgeschlossenen Firmentarifvertrages

Orientierungssätze: 1. Dem Antrag eines Betriebsrates auf Feststellung der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers mangelt es in der Regel am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn der Betriebsrat sich nicht auf ein konkret betroffenes betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis bezieht. 2. Bei einer Einzelrechtsnachfolge nach § 613a Abs. 1 BGB kann die kollektiv-rechtliche Fortgeltung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) eines noch vom Veräußerer abgeschlossenen Firmentarifvertrages nicht durch den bloßen Betriebsübergang begründet werden.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2008 - 7 TaBV 21/07 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; ZPO § 256;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die kollektiv-rechtliche Bindung der Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Arbeitgeberin) an einen von ihrer Rechtsvorgängerin abgeschlossenen Firmentarifvertrag.