LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.11.2010
5 Sa 247/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 125 Abs. 1 S. 2; BGB § 613a Abs. 4 S. 1; BGB § 613a Abs. 4 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 111 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster , vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 10 d/10

Insolvenzbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Veräußererkündigung bei Rationalisierung aufgrund eines Sanierungskonzepts der Betriebserwerberin; unsubstantiierte Darlegungen zur groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei Differenzierung zwischen angelernten Arbeitnehmern und Facharbeitern

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 247/10

DRsp Nr. 2011/1381

Insolvenzbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Veräußererkündigung bei Rationalisierung aufgrund eines Sanierungskonzepts der Betriebserwerberin; unsubstantiierte Darlegungen zur groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei Differenzierung zwischen angelernten Arbeitnehmern und Facharbeitern

1. Die Veräußererkündigung wegen Rationalisierungen aufgrund eines Sanierungskonzepts der Erwerberin ist nach § 613 a Abs. 4 Satz 2 BGB wirksam; hierfür spricht, dass der Schutzzweck des § 613 a BGB darin liegt, die Erwerberin daran zu hindern, bei der Übernahme der Belegschaft eine Auslese zu treffen und sich insbesondere von den besonders schutzbedürftigen älteren, schwerbehinderten, unkündbaren oder sonst sozial schwächeren Arbeitnehmern zu trennen. 2. Macht der Arbeitnehmer im Rahmen einer insolvenzbedingten Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste die grobe Fehlerhaftigkeit der Soziauswahl geltend (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO), haben sich seine Darlegungen nicht nur auf die Wertung der Sozialdaten sondern auch auf die Festlegung des Auswahlkreises und damit auf die zu vergleichenden Arbeitnehmer zu beziehen.