Die Parteien streiten über Resturlaubsansprüche aus 2001.
Die 1955 geborene Klägerin ist mindestens seit 2001 in der Senioreneinrichtung "H" in B in der 6-Tage-Woche tätig.
Bis zum 31. Juli 2001 wurde das "H" von der R. GmbH betrieben. In deren Betriebsvereinbarung vom 11. Dezember 1996 war in § 4 Nr. 2 die Dauer des Erholungsurlaubs auszugsweise wie folgt geregelt:
"Der Erholungsurlaub des/der Arbeitnehmers/in, ..., beträgt je Kalenderjahr ... bei 6-Tage-Woche ... nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 36 Arbeitstage."
Im Jahr 2001 nahm die Klägerin sechs Tage Urlaub.
Über das Vermögen der R. GmbH wurde am 1. August 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. R. zum Insolvenzverwalter bestellt. Einer weiteren Urlaubsgewährung im Jahre 2001 standen betriebliche Gründe entgegen.
Mit Kauf- und Übernahmevertrag vom 4. Januar 2002 übernahm die M. GmbH vom Insolvenzverwalter das "H" zum 31. Dezember 2001 24.00 Uhr. Es wurde in der bisherigen Weise fortgeführt. Die Klägerin machte im 1. Quartal 2002 erfolglos die Gewährung ihres Resturlaubsanspruchs aus dem Jahr 2001 geltend. Zwischen der Klägerin und der M. GmbH wurde vereinbart, dass diese auf den Einwand des Verfalls von Urlaubsansprüchen verzichtet. Von der M. GmbH ging der Betrieb des "H" danach auf die Beklagte über.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass sie Anspruch auf 30 Tage Resturlaub aus dem Jahre 2001 gegen die Beklagte hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
A. Die Feststellungsklage ist begründet.
I. Der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage (Senat 18. März 1997 -
II. Die Beklagte schuldete dem Kläger die Gewährung von 30 Tagen Urlaub.
1. Im Urlaubsjahr 2001 war ein Urlaubsanspruch von 36 Tagen entstanden. Diese, den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Urlaubsdauer ist in §
2. Dieser Resturlaubsanspruch ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der R. GmbH am 1. August 2001 nicht untergegangen.
Die Fortführung eines Betriebs durch den Insolvenzverwalter stellt rechtlich keinen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Schuldners nicht durch Rechtsgeschäft, sondern er übt sie kraft Ernennung durch das Insolvenzgericht (§ 56 InsO) als Partei kraft Amtes aus. Der Schuldner verliert mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen (§ 80 InsO) (vgl. auch BAG 4. Dezember 1986 - 2 AZR 246/86 - BAGE 53, 380). Gem. § 108 Abs. 1 InsO bleibt das Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Insolvenzmasse bestehen.
3. Der Resturlaubsanspruch ist auch nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres 2001 erloschen. Er wurde nach §
4. Die Beklagte ist infolge zweier, nacheinander stattgefundener Betriebsübergänge nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Schuldnerin dieses Anspruchs geworden.
a) Die M. GmbH trat auf Grund des Kauf- und Übernahmevertrages vom 4. Januar 2002 mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 24.00 Uhr in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ein. Auf Grund der danach erfolgten weiteren Betriebsübertragung auf die Beklagte wurde diese ebenfalls nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Arbeitgeberin der Klägerin und trat zum Zeitpunkt des erneuten Betriebsübergangs in die bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein.
b) Die Beklagte hat als Betriebsübernehmerin auch die in der Betriebsvereinbarung der R. GmbH getroffene Regelung zur Höhe der Urlaubsansprüche durchzuführen. Das folgt aus §
c) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass auch für den Betriebsübergang nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich urlaubsrechtlicher Ansprüche gilt: Der Erwerber tritt in die Stellung als Schuldner des Urlaubsanspruchs in die Rechtstellung des früheren Arbeitgebers ein, ohne dass eine insolvenzrechtliche Beschränkung zu seinen Gunsten eingreift.
aa) § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB findet auch auf eine Betriebsveräußerung durch den Insolvenzverwalter Anwendung. Da der Insolvenzverwalter nicht Rechtsinhaber, sondern nur Verfügungsrechtsinhaber ist, erfolgt bei Rechtsgeschäften durch den Insolvenzverwalter die Rechtszuordnung zum Rechtsträger und nicht zum Verfügungsberechtigten. Im Falle eines Betriebsübergangs infolge Rechtsgeschäfts zwischen Insolvenzverwalter und Erwerber tritt letzterer in die Rechtstellung ein, die dem Rechtsträger (Schuldner) zuzuordnen ist. Der Insolvenzverwalter ist gesetzlicher Vertreter der Masse, er setzt Wirkungen für und gegen die Masse und den Insolvenzschuldner als Masseträger (vgl. BAG 4. Dezember 1986 - 2 AZR 246/86 - BAGE 53, 380 mwN).
bb) Die Rechtsprechung des BAG hat die "haftungsrechtliche Regelung des § 613a BGB " für den Fall einer Betriebsveräußerung nach Insolvenzeröffnung eingeschränkt:
Das Bundesarbeitsgericht vertrat zur
Der Dritte Senat vertrat später die Auffassung, maßgeblicher Grund für die eingeschränkte Anwendung des § 613a BGB sei nicht die Gewährleistung des Insolvenzschutzes der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, sondern die konkursrechtliche Erwägung, dass der Grundsatz der Gläubigerbefriedigung nach Maßgabe der Regeln des gerichtlichen Verfahrens durchbrochen wäre, wenn sich die schon erdienten Versorgungsverbindlichkeiten bei der Ermittlung des Kaufpreises für den Betrieb negativ auswirken würden (BAG 20. November 1984 - 3 AZR 584/83 - BAGE 47, 206; 4. Juli 1989 - 3 AZR 756/87 - BAGE 62, 224).
An dieser teleologischen Reduktion "der haftungsrechtlichen Regelung des § 613a BGB " hat das Bundesarbeitsgericht auch unter Geltung der Insolvenzordnung festgehalten (BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 - AP InsO § 113 Nr. 10 = EzA BGB § 613a Nr. 211 mwN). Ist der Betriebsübergang nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, haftet der Betriebserwerber nach § 613a BGB für solche Ansprüche nicht, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Nicht betroffen davon sind Masseforderungen iSv. § 109 InsO. Für diese haftet der Erwerber uneingeschränkt (vgl. dazu ausführlich BAG 4. Dezember 1986 - 2 AZR 246/86 - BAGE 53, 380 mwN).
cc) Daraus folgt: Für Urlaubsansprüche gilt die Haftungsregelung des § 613a BGB uneingeschränkt. Denn die urlaubsrechtlichen Ansprüche auf bezahlte Freistellung (§
(1) Der damals für das Urlaubsrecht zuständige Senat hat dieses Ergebnis unter der Geltung der
(2) Die zutreffende Begründung ergibt sich aus § 108 InsO. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nach Abs. 2 nur dann Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche "für" die Zeit vor Eröffnung handelt. Dazu gehören Urlaubsansprüche nicht. Sie sind auf Freistellung von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung der Bezüge gerichtet (BAG 28. Januar 1982 - 6 AZR 571/79 - BAGE 37, 382), nicht von einer Arbeitsleistung im Kalenderjahr abhängig und werden damit nicht monatlich verdient. Soweit sie noch nicht zeitlich nach §
(3) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Bilanzrecht. Die bilanzrechtlichen Regelungen haben keinen Einfluss auf die insolvenzrechtlichen Verteilungsgrundsätze. Zwar ist für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts eine Rückstellung (§ 249 HGB) zu bilden, soweit ein Arbeitnehmer am Bilanzstichtag den ihm bis dahin zustehenden Urlaub nicht genommen hat und der Urlaub im folgenden Geschäftsjahr nachzugewähren ist (vgl. Clemm/Nonnenmacher in Beck'scher Bilanzkommentar 2. Aufl. § 249 HGB Rn. 100). Mit dem Bilanzrecht werden aber andere Zwecke verfolgt. Die Bilanzierung dient dem Gläubiger- und Gesellschafterschutz und erfüllt eine Beweissicherungs- und Selbstinformationsfunktion. Dementsprechend sind in einer Bilanz auch ungewisse Verbindlichkeiten einzustellen, die noch nicht entstanden sind (§ 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB).
5. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung des aus dem Jahre 2001 übertragenen Urlaubs ist auch nicht mit dem 31. März 2002 erloschen. Zwar muss der übertragene Urlaub nach §
6. Der vor Ablauf des Übertragungszeitraums geltend gemachte Resturlaubsanspruch ist auch nicht im Laufe des gerichtlichen Verfahrens infolge Zeitablaufs ersatzlos erloschen.
Das Landesarbeitsgericht hat den Verzicht der M. GmbH auf den Einwand des Verfalls festgestellt. Dieser ist nach dem Ergebnis der Revisionsverhandlung so zu verstehen, dass die neue Arbeitgeberin bei Feststellung des Übergangs der Urlaubsansprüche sich vertraglich zur Urlaubsgewährung verpflichten wollte. Diese Verpflichtung muss die Beklagte als weitere Betriebsübernehmerin nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen. Eine derartige Regelung verstößt nicht gegen den in §
B. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach §
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Fortführung von Senat 25. März 2003 -
Weiterführende Hinweise:
vgl. auch Senat - 9 AZR 95/03 - vom gleichen Tage
Besonderer Interessentenkreis: Insolvenzverwalter