BFH - Urteil vom 20.12.2000
II R 42/99
Normen:
ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; GmbHG § 57 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1394
BFH/NV 2001, 1081
BFHE 194, 435
BStBl II 2001, 454
DB 2001, 1466
GmbHR 2001, 632
NJW-RR 2002, 99
NZG 2001, 697
NZG 2002, 200
ZEV 2001, 325
ZEV 2001, 375
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Kapitalerhöhung gegen Einlage unter gemeinem Wert, Zulassung Dritter

BFH, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen II R 42/99

DRsp Nr. 2001/8998

Kapitalerhöhung gegen Einlage unter gemeinem Wert, Zulassung Dritter

1. Werden bei der Kapitalerhöhung einer GmbH Dritte zur Übernahme neuer Geschäftsanteile zugelassen, deren gemeiner Wert die jeweils zu leistenden Einlagen übersteigt, ohne weitere Verpflichtungen eingehen zu müssen, so sind diese mit der Eintragung im Handelsregister auf Kosten der Altgesellschafter bereichert. 2. Die Bereicherung beruht auf einer Zuwendung der Altgesellschafter; die Leistung der Einlagen ist Erwerbsaufwand.

Normenkette:

ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; GmbHG § 57 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) errichtete mit einer weiteren Gesellschafterin im Dezember 1983 eine GmbH, deren Stammkapital von 50 000 DM auf beide Gesellschafterinnen je zur Hälfte entfiel. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom gleichen Tag gaben die Gesellschafterinnen jeweils zugunsten ihrer Ehemänner ein unbefristetes Angebot über den Verkauf ihrer Geschäftsanteile zum Preis von 12 500 DM ab. Dazu hieß es, der Preis sei an der Höhe der derzeit auf die Stammeinlage geleisteten Zahlung ausgerichtet; sollte auf die Einlage ein höherer Betrag eingezahlt werden, erhöhe sich der Preis entsprechend.