BFH - Urteil vom 22.12.2010
I R 110/09
Normen:
EStG 1997 § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 3; KStG 1999 § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e S. 3; KStG 1999 § 6 Abs. 5; KStG 1999 § 10 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 12/08

Kassenleistungen an die begünstigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens als abziehbare Betriebsausgaben i.R.d. Ermittlung des Einkommens einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH; Umfang der Berücksichtigung der geleisteten Gewerbesteuern in Bezug auf den steuerpflichtigen Teil des Einkommens als Betriebsausgaben; Berechnung des Reservepolsters einer Unterstützungskasse nach der sog. Pauschalmethode

BFH, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen I R 110/09

DRsp Nr. 2011/7671

Kassenleistungen an die begünstigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens als abziehbare Betriebsausgaben i.R.d. Ermittlung des Einkommens einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH; Umfang der Berücksichtigung der geleisteten Gewerbesteuern in Bezug auf den steuerpflichtigen Teil des Einkommens als Betriebsausgaben; Berechnung des Reservepolsters einer Unterstützungskasse nach der sog. Pauschalmethode

1. Bei der Ermittlung des Einkommens einer partiell steuerpflichtigen Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH sind a) die Kassenleistungen an die begünstigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens abziehbare Betriebsausgaben undb) die geleisteten Gewerbesteuern --soweit abziehbar-- nur anteilig in Bezug auf den steuerpflichtigen Teil des Einkommens als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.2. Bei der Berechnung des Reservepolsters einer Unterstützungskasse nach der sog. Pauschalmethode des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 3 EStG 1997 sind nur jene Leistungsanwärter einzubeziehen, denen schriftlich Versorgungsleistungen zugesagt worden sind.

Normenkette:

EStG 1997 § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 3; KStG 1999 § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e S. 3; KStG 1999 § 6 Abs. 5; KStG 1999 § 10 Nr. 1;

Gründe

I.