BFH - Urteil vom 29.05.2008
IX R 77/06
Normen:
AO § 42 ; EStG § 3 Nr. 40 S. 1 lit. c § 3c Abs. 2 § 17 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2612
BFH/NV 2008, 1565
BFHE 220, 231
BStBl II 2008, 789
DB 2008, 1892
GmbHR 2008, 996
NJW-RR 2008, 1490
ZIP 2009, 270
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6601/02

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen an beteiligungsidentische GmbH

BFH, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen IX R 77/06

DRsp Nr. 2008/15823

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen an beteiligungsidentische GmbH

»Die Veräußerung von GmbH-Anteilen an eine von den Gesellschaftern der GmbH neu gegründete, beteiligungsidentische GmbH ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO, weil die Anteile zu einem Zeitpunkt veräußert wurden, als die Veräußerung noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterlag, oder weil sich die Tätigkeit der neu gegründeten GmbH auf das Halten der veräußerten Anteile beschränkte.«

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 3 Nr. 40 S. 1 lit. c § 3c Abs. 2 § 17 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger, die Klägerin und die Mutter des Klägers waren an der X-GmbH zu 41 %, zu 35 % und zu 24 % beteiligt. Am 13. Dezember 2001 errichteten sie die Y-GmbH --die am 11. Januar 2002 in das Handelsregister eingetragen wurde-- und übernahmen entsprechend ihrer Beteiligung an der X-GmbH Stammeinlagen in Höhe von 41 %, 35 % und 24 % des Stammkapitals der Y-GmbH. Am gleichen Tag veräußerten sie mit Wirkung zum 28. Dezember 2001 ihre Anteile an der X-GmbH zu einem Kaufpreis von insgesamt 50 000 DM an die Y-GmbH; der Kaufpreis stand ihnen im Verhältnis ihrer Beteiligung an der X-GmbH zu.