FG Brandenburg - Urteil vom 29.11.2001
5 K 583/00
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 377

Kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden eines Auflösungsverlustes i. S. des § 17 Abs. 4 EStG; Einkommensteuer 1995

FG Brandenburg, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen 5 K 583/00

DRsp Nr. 2002/4517

Kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden eines Auflösungsverlustes i. S. des § 17 Abs. 4 EStG; Einkommensteuer 1995

Einen steuerlich nicht vorgebildeten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH trifft kein grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO am nachträglichen Bekanntwerden eines nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes. Hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Steuerberater mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragt und diesem den Sachverhalt des Anteilsverlusts infolge der Auflösung nicht mitgeteilt, liegt auch kein grob schuldhaftes Verhalten des Steuerberaters vor, das dem Gesellschafter-Geschäftsführer wie eigenes Verschulden zuzurechnen wäre.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 2. war an der am 2. Oktober 1992 gegründeten X.. Licht & Design GmbH beteiligt. Die Gesellschaft hatte ein Nennkapital in Höhe von 150.000 DM. der Anteil der Kl. zu 2. betrug nominell 76.500 DM. Der am 7. Juli 1995 gestellte Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der X.. GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. Oktober 1995 mangels Masse abgelehnt