FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2008
12 K 7465/01 B
Normen:
UmwStG (1995 i.d.F. v. 29.10.1997) § 12 Abs. 3 S. 2; UmwStG (1995 i.d.F. v. 29.10.1997) § 27 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 619

Kein Verlustabzug gem. § 12 Abs. 3 Satz 3 UmwStG 1995 bei Verschmelzung einer Holding auf ihre Tochtergesellschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 12 K 7465/01 B

DRsp Nr. 2009/4856

Kein Verlustabzug gem. § 12 Abs. 3 Satz 3 UmwStG 1995 bei Verschmelzung einer Holding auf ihre Tochtergesellschaft

Wird eine Holdinggesellschaft auf ihre produzierende Tochtergesellschaft verschmolzen, scheidet ein Übergang bestehender Verlustvorträge auf die Tochtergesellschaft gem. § 12 Abs. 3 UmwStG 1995 aus.

Normenkette:

UmwStG (1995 i.d.F. v. 29.10.1997) § 12 Abs. 3 S. 2; UmwStG (1995 i.d.F. v. 29.10.1997) § 27 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin stellt Verpackungsmittel her. Ihre alleinige Gesellschafterin war bis 1997 die D GmbH (im folgenden D), deren Anteile sämtlich von Herrn B (im folgenden B) gehalten wurden. Die D war eine Holdinggesellschaft, deren ausschließlicher Zweck das Halten der Anteile an der Klägerin war. Ende 1997 beschlossen die D und die Klägerin, die D auf die Klägerin zu verschmelzen (down stream merger). Die Verschmelzung sollte die Bilanz der D zum 30. September 1997 zugrunde gelegt werden. Die Verschmelzung wurde am 12. Mai 1998 in das Handelsregister eingetragen.

In ihren Steuererklärungen für 1997 erklärte die Klägerin von der D auf sie übergegangene Verluste in Höhe von DM 6 507 903, die in Höhe von DM 4 000 000 auf einer Teilwertabschreibung der D auf die Anteile an der Klägerin und im übrigen auf Zinsaufwand der D beruhten.