Die Klägerin stellt Verpackungsmittel her. Ihre alleinige Gesellschafterin war bis 1997 die D GmbH (im folgenden D), deren Anteile sämtlich von Herrn B (im folgenden B) gehalten wurden. Die D war eine Holdinggesellschaft, deren ausschließlicher Zweck das Halten der Anteile an der Klägerin war. Ende 1997 beschlossen die D und die Klägerin, die D auf die Klägerin zu verschmelzen (down stream merger). Die Verschmelzung sollte die Bilanz der D zum 30. September 1997 zugrunde gelegt werden. Die Verschmelzung wurde am 12. Mai 1998 in das Handelsregister eingetragen.
In ihren Steuererklärungen für 1997 erklärte die Klägerin von der D auf sie übergegangene Verluste in Höhe von DM 6 507 903, die in Höhe von DM 4 000 000 auf einer Teilwertabschreibung der D auf die Anteile an der Klägerin und im übrigen auf Zinsaufwand der D beruhten.
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