LAG Hamm - Urteil vom 23.11.2004
19 (5) Sa 334/04
Normen:
BGB § 315 ; BGB § 611 ; BGB § 613a ; GewO § 109 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 3 Ca 1999/03 - 08.01.2004,

Keine Arbeitnehmereigenschaft bei Warenverkauf gegen Umsatzprovision und eigener Entlohnung des selbst eingestellten Personals

LAG Hamm, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 19 (5) Sa 334/04

DRsp Nr. 2005/5474

Keine Arbeitnehmereigenschaft bei Warenverkauf gegen Umsatzprovision und eigener Entlohnung des selbst eingestellten Personals

»Jemand, der mit dem Verkauf von Backwaren in mehreren Verkaufsstellen gegen Zahlung einer Umsatzprovision beauftragt wird, mit der er auch das von ihm im eigenen Namen eingestellte Verkaufspersonal vergüten muss, ist kein Arbeitnehmer (im Anschluss an das Urteil des BAG vom 4. Dezember 2002, - 5 AZR 667/01 - AP Nr 115 zu § 611 BGB Abhängigkeit)«

Normenkette:

BGB § 315 ; BGB § 611 ; BGB § 613a ; GewO § 109 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand und gegebenenfalls durch eine außerordentliche Kündigung der Beklagten beendet worden ist.