KG - Beschluß vom 04.07.1995
1 W 5374/92
Normen:
BGB § 2197 ; HGB § 8 § 177 ;
Fundstellen:
DNotZ 1996, 813
DRsp II(210)383
ErbPrax 1996, 38
GmbHR 1995, 826
NJW-RR 1996, 227
WM 1995, 1890
ZEV 1996, 67

Keine Eintragung der Anordnung der Testamentsvollstreckung im Handelsregister

KG, Beschluß vom 04.07.1995 - Aktenzeichen 1 W 5374/92

DRsp Nr. 1996/20047

Keine Eintragung der Anordnung der Testamentsvollstreckung im Handelsregister

»Die Anordnung der Testamentsvollstreckung betreffend ein zum Nachlaß gehörendes Handelsgeschäft ist nicht im Handelsregister eintragungsfähig. Das gilt auch, soweit für einen Kommanditanteil Dauervollstreckung angeordnet ist.«

Normenkette:

BGB § 2197 ; HGB § 8 § 177 ;

Sachverhalt:

Keine Eintragungsfähigkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung für ein zum Nachlaß gehörendes Handelsgeschäft Grundsätze der Eintragungsfähigkeit im Handelsregister, Beispiele Verneinung der Eintragungsfähigkeit im Anschluß an die einschlägige Rechtsprechung des Reichsgerichts Handelsregister sagt über die Verfügungsbefugnisse des Kommanditisten nichts aus Auseinandersetzung mit den Argumenten der Gegenauffassung Publizitätsfunktion des Handelsregisters beschränkt sich auf die Verhältnisse der eingetragenen Gesellschaft; Verfügungsbeschränkungen der Gesellschafter im Außenverhältnis sind insoweit nicht berührt