BFH - Urteil vom 04.03.2008
IX R 78/06
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 2 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1039
BFHE 220, 446
BStBl II 2008, 575
DB 2008, 1129
GmbHR 2008, 719
NJW-RR 2008, 1583
Vorinstanzen:
FG Köln - 10 K 4703/02 - 24.8.2006 (EFG 2006, 1837),

Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung; verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft in Form einer Bürgschaft

BFH, Urteil vom 04.03.2008 - Aktenzeichen IX R 78/06

DRsp Nr. 2008/10304

Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung; verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft in Form einer Bürgschaft

»Die Übernahme von eigenkapitalersetzenden Bürgschaften für eine Gesellschaft, an welcher der Anteilseigner nur mittelbar beteiligt ist, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, 2 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger hielt seit Dezember 1994 98 Prozent des Stammkapitals der F-GmbH; ab Januar 1999 war er deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer. Die F-GmbH war ihrerseits zu 50 Prozent an der P-GmbH beteiligt. In den Jahren 1998 und 1999 übernahm der Kläger für die P-GmbH zwei Höchstbetragsbürgschaften über insgesamt 300 000 DM. Hieraus wurde der Kläger in Höhe von insgesamt 144 849,72 DM in Anspruch genommen. Ende Dezember 1999 veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der F-GmbH.