BFH - Beschluß vom 21.04.1999
I B 99/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, Nr. 3, § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 1313
BFH/NV 1999, 1280
BFHE 188, 372
BStBl II 2000, 254
DB 1999, 1536
DStR 1999, 979
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an ausländische Gäste in Talk-Shows

BFH, Beschluß vom 21.04.1999 - Aktenzeichen I B 99/98

DRsp Nr. 1999/6465

Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an ausländische Gäste in Talk-Shows

»Honorare, die Künstler und Schriftsteller für die Teilnahme als Interviewpartner in Talkshows erhalten, führen grundsätzlich nicht zu Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 EStG und unterliegen deshalb nicht dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG. Diese Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, Nr. 3, § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist ein inländischer Fernsehsender. Sie streitet mit dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) darum, ob Vergütungen, die sie in den Jahren 1988 bis 1991 ausländischen Künstlern und Schriftstellern für die Mitwirkung an Fernsehsendungen in Talkshows und bei Interviews gezahlt hat, inländische Einkünfte der beschränkt steuerpflichtigen Personen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und/oder Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begründen. Das FA bejaht dies. Es ist der Auffassung, die Klägerin sei gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG zum Steuerabzug verpflichtet und dürfe durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.