BFH - Beschluß vom 07.08.2000
GrS 2/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AG 2001, 128
AG 2001, 134
BB 2000, 2087
BB 2000, 2247
BFH/NV 2000, 1404
BFHE 192, 339
DB 2000, 1993
DStZ 2000, 862
GmbHR 2000, 1106
NJW 2000, 3804
NZG 2001, 332
WM 2000, 2567

Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

BFH, Beschluß vom 07.08.2000 - Aktenzeichen GrS 2/99

DRsp Nr. 2000/7415

Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

»Eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann Dividendenansprüche aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grundsätzlich nicht aktivieren.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Anrufungsbeschluss des I. Senats

I. Vorgelegte Rechtsfrage

Der I. Senat hat durch Beschluss vom 16. Dezember 1998 I R 50/95 (BFHE 187, 305, BStBl II 1999, 551) dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) nach § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Kann ein Unternehmer, der in seinem Betriebsvermögen eine Mehrheitsbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält und kraft seiner Stimmenmehrheit diese Gesellschaft beherrscht, seinen Anspruch aus einer nach Ablauf seines Geschäftsjahres beschlossenen Gewinnausschüttung der Gesellschaft in seiner Steuerbilanz zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres ("phasengleich") aktivieren?

2. Besteht ggf. die Möglichkeit der phasengleichen Aktivierung allgemein oder nur unter bestimmten Umständen?

Ist sie insbesondere davon abhängig,

- dass im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz des beherrschenden Unternehmens ein Gewinnverwendungsbeschluss oder ein Gewinnverwendungsvorschlag der beherrschten Gesellschaft vorliegt,