Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revisionen der Beklagten zu 10, 14 und 15 gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Februar 2012 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
2.Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 8 gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Februar 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: für das Revisionsverfahren 75.641,68 €, für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 25.285,32 €
I. Revisionen der Beklagten zu 10, 14 und 15.
Die Revisionen sind zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a ZPO).
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Rechtssache hinsichtlich der Beklagten zu 10, 14 und 15 nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil in der Rechtsprechung der Umfang der Haftung von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Gesellschaftsverbindlichkeiten im Falle durch Erbfolge erworbener Gesellschaftsanteile noch ungeklärt sein soll.
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