LAG Niedersachsen, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 97/11
ArbG Braunschweig, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 294/10
Klagegegner für eine Kündigungsschutzklage in der Insolvenz des Arbeitgebers nach Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO
BAG, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 979/11
DRsp Nr. 2013/24621
Klagegegner für eine Kündigungsschutzklage in der Insolvenz des Arbeitgebers nach Freigabe gemäß § 35 Abs. 2InsO
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Kündigungsschutzklage gegen den Schuldner zu richten, wenn dieser eine selbständige Tätigkeit ausübt und der Insolvenzverwalter das Vermögen aus dieser Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Mit Zugang der Freigabeerklärung bei dem Schuldner fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse ohne gesonderte Kündigung von dem Insolvenzverwalter an den Schuldner zurück.Orientierungssätze:1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers geht nach § 80 Abs. 1InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Arbeitsverhältnisse auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter ist dann als Arbeitgeber kraft Amtes für eine Kündigungsschutzklage passiv legitimiert, und zwar auch dann, wenn die Kündigung noch vom Schuldner erklärt wurde.
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