LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.1995
11 Sa 126/94
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 25.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 294/94

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung bei beabsichtigter Betriebsschließung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 11 Sa 126/94

DRsp Nr. 2001/12039

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung bei beabsichtigter Betriebsschließung

Eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung des Betriebs ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber einerseits in Verfolgung des Entschlusses zur Stilllegung alle Vorkehrungen trifft, um den Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt still zu legen, andererseits gleichzeitig zur Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse über den Verkauf des Betriebes, der dessen Fortführung und damit den Erhalt wenigstens eines Teils der Arbeitsplätze möglich machen soll, verhandelt.

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses und eine von der Beklagten nach dessen Auflösung zu zahlende Abfindung.

Der am 14.07.1947 geborene, verheiratete Kläger, der zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, stand gemäß einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13.06.1980 (Bl. 7 ff. d. A.) seit dem 01.01.1981 als Vertriebsleiter in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Zuletzt verdiente er monatlich DM 13.102,- brutto.