BAG - Urteil vom 11.12.2008
2 AZR 395/07
Normen:
BGB § 613a; SGB IX § 85; SGB IX § 90 Abs. 2a;
Fundstellen:
AP Nr. 362 zu § 613a BGB
ArbRB 2009, 159
AuR 2009, 185
BAGE 129, 25
DB 2009, 966
MDR 2009, 637
NJW 2009, 2153
NZA 2009, 556
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 290/06
ArbG Mainz, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 613/05

Kündigung eines Schwerbehinderten; Geltendmachung, Nachweis und Verwirkung der Berufung auf Schwerbehinderteneigenschaft; Zurechnung der Kenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft bei Betriebsübernahme

BAG, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 395/07

DRsp Nr. 2009/8191

Kündigung eines Schwerbehinderten; Geltendmachung, Nachweis und Verwirkung der Berufung auf Schwerbehinderteneigenschaft; Zurechnung der Kenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft bei Betriebsübernahme

Im Falle des Betriebsübergangs nach § 613a BGB muss sich der Betriebsübernehmer die Kenntnis des Betriebsveräußerers von der Schwerbehinderteneigenschaft eines Arbeitnehmers zurechnen lassen. Orientierungssätze: 1. Will sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX aF erhalten, muss er nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, die drei Wochen beträgt, die Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. 2. Die Verwirkung setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber die Schwerbehinderung oder den Antrag nicht kennt und deshalb mit der Zustimmungspflichtigkeit der Kündigung nicht rechnen kann. 3. Im Fall des Betriebsübergangs muss sich der Betriebsübernehmer die Kenntnis des Betriebsveräußerers von der Schwerbehinderung zurechnen lassen. 4. Ist das Kündigungsrecht, wie im Fall des § 85 SGB IX, durch ein Verbot (mit Erlaubnisvorbehalt) eingeschränkt, so kann es auch nur mit dieser Einschränkung übergehen. 5. Für den Nachweis der Schwerbehinderung nach § Abs. genügt die objektive Existenz eines geeigneten Bescheides, der die Schwerbehinderung - bzw. die Gleichstellung - nachweist.