BAG - Urteil vom 12.07.1990
2 AZR 39/90
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
AP Nr. 87 zu § 613a BGB
BB 1990, 2271
BB 1991, 140
DB 1991, 340
DRsp VI(602)93b-c
EzA § 613a BGB Nr. 90
JuS 1991, 430
NJW 1991, 247
NJW-RR 1991, 292
NZA 1991, 63
SAE 1992, 44
ZIP 1990, 1609
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 176/89
LAG Berlin, vom 23.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 69/89

Kündigung wegen Betriebsübergangs

BAG, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 39/90

DRsp Nr. 1992/5880

Kündigung wegen Betriebsübergangs

»1. Ein Wechsel der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist auch dann nicht als Betriebsübergang i.S. des § 613 a Abs. 1 BGB zu behandeln, wenn der "Ruf der Firma" mit der Person des ausscheidenden Gesellschafters verbunden ist und die Arbeitsverhältnisse auf ihn "zugeschnitten" gewesen sind. 2. In diesem Falle ist auch keine entsprechende Anwendung des Kündigungsverbotes des § 613 a Abs. 4 BGB möglich, wenn der neu eingetretene Gesellschafter "wegen des Gesellschafterwechsels" kündigt. «

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten zu 1) vom 28. April 1989 zum 30. Juni 1989.

Die Klägerin war seit dem 6. Januar 1986 bei der Beklagten zu 1) als Sekretärin mit einem Monatsgehalt von zuletzt 3.100,-- DM brutto bei einer Arbeitszeit von 34 Stunden wöchentlich neben einer weiteren Arbeitnehmerin beschäftigt.

Einzige Komplementärin der Beklagten zu 1) war die K Immobilien GmbH; deren Geschäftsführer Eberhard K war einziger Kommanditist der Beklagten zu 1). Als solcher war er am Vermögen und Ergebnis der Beklagten zu 1) zu 100 % beteiligt.