LAG Chemnitz vom 05.12.1994
7 (1) Sa 129/93
Normen:
BGB § 613a; GPH-TV § 4 Abs. 1, § 8;

LAG Chemnitz - 05.12.1994 (7 (1) Sa 129/93) - DRsp Nr. 1998/5958

LAG Chemnitz, vom 05.12.1994 - Aktenzeichen 7 (1) Sa 129/93

DRsp Nr. 1998/5958

1. Wird eine ehemals jederman zugängliche Gaststätteneinrichtung nunmehr als Bildungseinrichtung für Umschüler im gastronomischen Bereich geführt, liegt eine wesentliche Änderung des Betriebszwecks vor, die eine Betriebsübernahme i.S.v. § 613a BGB ausschließt. 2. Von dem in § 4 Abs. 1 GPH-TV angeführten "rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs" werden nicht nur Betriebsübergänge nach § 613a BGB erfaßt.

Normenkette:

BGB § 613a; GPH-TV § 4 Abs. 1, § 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin eine Abfindung auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung des Handels vom 28.01.1991 (GPH-TV), zu zahlen.

Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 03.09.1979 als Servicekraft beschäftigt. Der letzte Bruttolohn betrug 1.580, 00 DM.

Mit Schreiben vom 26.03.1991 kündigte die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1991 wegen Auflösung des Betriebes. Gleichzeitig wurde der Klägerin im Kündigungsschreiben mitgeteilt, daß für den Fall, daß sich ein Nachfolgebetreiber finden sollte, das bestehende Arbeitsverhältnis mitzuübernehmen ist und die Kündigung zurückgenommen wird.