LG Tübingen - Urteil vom 04.05.1990
4 O 24/90
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 1221
NWB 1990, F. 1, 384

LG Tübingen - Urteil vom 04.05.1990 (4 O 24/90) - DRsp Nr. 1998/4077

LG Tübingen, Urteil vom 04.05.1990 - Aktenzeichen 4 O 24/90

DRsp Nr. 1998/4077

Führt der Verlustrücktrag, der bei einem geschiedenen Ehegatten angefallen ist, zu Steuererstattungen für Jahre der gemeinsamen Veranlagung, stehen die Erstattungsbeträge im Innenverhältnis dem Ehegatten zu, in dessen Unternehmen der Verlust entstanden ist.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten als seinem früheren Steuerberater Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung.

Der Kläger wurde bis einschliesslich 1985 gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommenssteuer veranlagt. 1986 wurde die Ehe geschieden. Im Jahr 1987 verzeichnete das der geschiedenen Frau des Klägers gehörende Unternehmen erhebliche Verluste, weshalb ein Verlustrücktrag auf die in den Zeitraum der gemeinsamen Veranlagung fallenden Jahre 1984 und 1985 durchgeführt werden sollte. Die zur Auszahlung des Rückerstattungsbetrags auf ein Konto der geschiedenen Ehefrau des Klägers erforderliche Zustimmungserklärung des Klägers gegenüber dem Finanzamt wurde vom Beklagten vorbereitet und vom Kläger am 24. 8. 1988 unterzeichnet. Die Rückerstattungen für die Jahre 1984 und 1985 wurden im Jahr 1988 auf das Konto der geschiedenen Frau des Klägers ausgezahlt. 1989 erhielt der Kläger von seinem neuen Steuerberater den Hinweis, dass ihm die Erstattungsbeträge anteilig zugestanden hätten und zwar in Höhe der prozentual im Innenverhältnis gezahlten Steuern.