BGH - Urteil vom 05.10.2000
III ZR 240/99
Normen:
BGB § 652 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2331
DB 2001, 268
MDR 2001, 76
NJW 2000, 3781
NZM 2001, 478
VersR 2001, 101
ZEV 2001, 28
ZIP 2000, 1987
ZMR 2001, 116
ZfIR 2001, 279
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Maklertätigkeit des Testamentsvollstreckers

BGH, Urteil vom 05.10.2000 - Aktenzeichen III ZR 240/99

DRsp Nr. 2000/8179

Maklertätigkeit des Testamentsvollstreckers

»Ein Testamentsvollstrecker, der in Ausübung seines Amtes ein Nachlaßgrundstück veräußert, kann gegenüber dem Käufer dieses Grundstücks keine Maklertätigkeit entfalten. Dem Testamentsvollstrecker kann jedoch in einem solchen Falle eine von Maklerdiensten unabhängige Vergütung zustehen. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn der Käufer ein Provisionsversprechen in Kenntnis des Umstandes abgibt, daß der andere Teil zum Testamentsvollstrecker bestellt worden ist und in dieser Eigenschaft den Verkauf des Grundstücks betreibt.«

Normenkette:

BGB § 652 ;

Tatbestand:

Die am 26. Juni 1997 verstorbene A. B. war Eigentümerin eines in O. gelegenen Hausgrundstücks. Unter Hinweis auf die Maklereigenschaft des Klägers hatte sie testamentarisch bestimmt, daß dieser nach ihrem Tode das Grundstück veräußern sollte. Am 16. März 1998 stellte das Nachlaßgericht dem Kläger ein Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker aus mit dem Zusatz, daß sich die Befugnisse des Testamentsvollstreckers auf die Veräußerung des Grundbesitzes beschränkten.