BFH - Urteil vom 20.10.2016
VIII R 27/15
Normen:
EStG § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
BFHE 256, 248
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1036/13

Maßgeblicher Steuertarif für Einkünfte aus der Gewährung eines Darlehens an eine Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen VIII R 27/15

DRsp Nr. 2017/4345

Maßgeblicher Steuertarif für Einkünfte aus der Gewährung eines Darlehens an eine Kapitalgesellschaft

1. Der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG ist bei einer Darlehensgewährung an eine Kapitalgesellschaft nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG ausgeschlossen, weil der Gläubiger der Kapitalerträge mittelbar zu mindestens 10 % an der Schuldnerin beteiligt ist (entgegen BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 IV C 1–S 2252/08/10004:017, 2015/0468306, BStBl I 2016, 85, Tz 137). 2. Sind Anteilseignerin und Schuldnerin der Kapitalerträge jeweils Kapitalgesellschaften, kann der Steuerpflichtige als Gläubiger der Kapitalerträge jedenfalls dann eine der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft nahe stehende Person i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG sein, wenn er aufgrund seiner Beteiligung über die Mehrheit der Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung verfügt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juni 2015 2 K 1036/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b;

Gründe

I.