BFH - Urteil vom 12.05.2011
IV R 37/09
Normen:
EStG § 14; EStG § 14a Abs. 1; EStG § 16 Abs. 4; FGO § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 212/06

Maßgeblichkeit des Zeitpunktes einer Betriebsveräußerung für die Entstehung des Veräußerungsgewinns sowie für die Beurteilung des Veräußerungsobjektes

BFH, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen IV R 37/09

DRsp Nr. 2011/18581

Maßgeblichkeit des Zeitpunktes einer Betriebsveräußerung für die Entstehung des Veräußerungsgewinns sowie für die Beurteilung des Veräußerungsobjektes

1. NV: Die Frist zur Begründung der Revision ist eine "Frist für einen Rechtsbehelf" im Sinne des § 55 Abs. 1 FGO. Sie beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte ordnungsgemäß über den Rechtsbehelf belehrt wurde. 2. NV: Maßgeblich für die Inanspruchnahme des Freibetrags bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen nach § 14a Abs. 1 EStG ist, ob vor dem 1. Januar 2001 zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übergegangen ist. Auf den Zeitpunkt, an dem das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen wurde, kommt es nicht an.

Normenkette:

EStG § 14; EStG § 14a Abs. 1; EStG § 16 Abs. 4; FGO § 55 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) sind Erben nach ihrem verstorbenen Sohn bzw. Bruder (Erblasser). Dieser betrieb auf eigenen Grundstücken eine Gärtnerei, aus der er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte.