BFH - Beschluss vom 14.07.2011
II B 27/11
Normen:
§ 27 Abs 1 ErbStG 1997; Art 6 GG; Art 14 Abs 1 S 1 GG;
Fundstellen:
DB 2011, 2180
FamRZ 2011, 1653
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3466/10

Mehrfacher Erwerb desselben VermögensVerfassungsmäßigkeit und Auslegung der Steuerermäßigung nach § 27 ErbStGBegünstigter Personenkreis

BFH, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen II B 27/11

DRsp Nr. 2011/15721

Mehrfacher Erwerb desselben VermögensVerfassungsmäßigkeit und Auslegung der Steuerermäßigung nach § 27 ErbStGBegünstigter Personenkreis

NV: Die Steuerermäßigung des § 27 Abs. 1 ErbStG wird nur gewährt, wenn der Letzterwerb von Todes wegen nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser der Steuerklasse I unterfällt. Nicht begünstigt sind Erwerbe von Todes wegen, in denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I lediglich im Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Vermögensinhaber und dem Letzterwerber erfüllt sind.

Normenkette:

§ 27 Abs 1 ErbStG 1997; Art 6 GG; Art 14 Abs 1 S 1 GG;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob der Kreis der nach § 27 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) begünstigten Erwerber auch solche umfasst, die lediglich im Verhältnis zu einem ursprünglichen Vermögensinhaber in die Steuerklasse I fallen, ist nicht klärungsbedürftig. Diese Rechtsfrage ist mit dem Finanzgericht offensichtlich dahin zu beantworten, dass sowohl der frühere als auch der nachfolgende Erwerb aus der Sicht des jeweiligen Erwerbers jeweils der Steuerklasse I unterliegen muss.

a)