BFH - Beschluß vom 09.02.1998
VIII B 2/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 955

Nachträgliche Anschaffungskosten auf wesentliche Beteiligung

BFH, Beschluß vom 09.02.1998 - Aktenzeichen VIII B 2/97

DRsp Nr. 1998/8906

Nachträgliche Anschaffungskosten auf wesentliche Beteiligung

Leistet ein wesentlich beteiligter Gesellschafter einer GmbH während des Liquidationsverfahrens freiwillig oder aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Verpflichtung Zahlungen, um einen Konkurs über das Gesellschaftsvermögen abzuwenden, sind diese Aufwendungen bei der Ermittlung des Liquidationsverlustes als nachträgliche Anschaffungskosten auf die wesentliche Beteiligung zu berücksichtigen.

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) war bis zum Streitjahr 1987 Gesellschafterin der A-GmbH (GmbH). Das Stammkapital von 60000 DM wurde im Jahr 1982 auf 250000 DM erhöht. Am Stammkapital der GmbH waren die Klägerin und ihre Tochter T je zur Hälfte beteiligt. Zu Beginn der 80er Jahre erlitt die GmbH erhebliche Verluste, die zu einer Überschuldung der Gesellschaft führten. Die Gesellschafterinnen beschlossen am 5. August 1986, die GmbH zu liquidieren. Der Beschluß wurde am 8. Februar 1988 in das Handelsregister eingetragen. Für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1986 ermittelte die GmbH einen Verlust von 737396,40 DM. Um den Konkurs der Gesellschaft abzuwenden, stellten die Gesellschafterinnen der GmbH die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Mittel auch noch nach dem 5. August 1986 zur Verfügung.