FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.10.2013
7 K 3633/10
Normen:
AO § 38; EStG § 15; EStG § 20;
Fundstellen:
DStR 2015, 8

Nachträgliche Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen nahen Angehörigen hat keine steuerrechtliche Rückwirkung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.10.2013 - Aktenzeichen 7 K 3633/10

DRsp Nr. 2014/3700

Nachträgliche Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen nahen Angehörigen hat keine steuerrechtliche Rückwirkung

1. Eine atypisch stille Gesellschaft zwischen nahen Angehörigen muss im Voraus klar und rechtswirksam vereinbart sein und tatsächlich durchgeführt werden. 2. Ein nachträglich begründetes stilles Gesellschaftsverhältnis kann den bereits verwirklichten Sachverhalt nicht mit steuerrechtlicher (Rück-)Wirkung gestalten. 3. Der Umstand, dass die Beteiligten im Gründungsfragebogen nicht auf die Existenz einer atypisch stillen Gesellschaft hingewiesen haben, ist ein Beweisanzeichen dafür, dass der Vertrag zu dem behaupteten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. 4. Der Umstand, dass Zahlungen der Zusatz „Darlehen” beifügt und nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich um die Leistung der Einlage eines stillen Gesellschafters handeln soll, spricht dafür, dass der Vertrag über die atypisch stille Gesellschaft (noch) nicht abgeschlossen wurde und die Zahlungen daher (auch) nach der Vorstellung der Beteiligten ihren Rechtsgrund nicht in einem Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem Darlehensverhältnis hatten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 38; EStG § 15; EStG § 20;

Tatbestand