Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für den Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach § 2 BetrAVG aufrechterhalten muß oder ihn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes nach § 18 Abs. 6 BetrAVG nachversichern durfte.
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