BAG - Urteil vom 27.10.1992
3 AZR 101/92
Normen:
BGB § 613a; BetrAVG § 1, § 2, § 18 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1993, 796
NZA 1993, 645
VersR 1993, 1174
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 7336/87
LAG München, vom 10.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1061/88

Nachversicherung bei der VBL nach Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 27.10.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 101/92

DRsp Nr. 1996/6139

Nachversicherung bei der VBL nach Betriebsübergang

»1. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ist die Anwartschaft vom Arbeitgeber nach § 2 BetrAVG anteilig zu berechnen und mit ihrem Teilwert aufrechtzuerhalten. 2. Diese Pflicht hat auch ein öffentlicher Arbeitgeber, der in eine von einem privaten Arbeitgeber begründete Versorgungsverpflichtung nach § 613 a BGB eingetreten ist. Eine Nachversicherung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes nach § 18 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 6 BetrAVG durch den öffentlichen Arbeitgeber kommt in diesem Fall nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 613a; BetrAVG § 1, § 2, § 18 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für den Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach § 2 BetrAVG aufrechterhalten muß oder ihn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes nach § 18 Abs. 6 BetrAVG nachversichern durfte.