FG Niedersachsen - Urteil vom 25.11.2015
Q7s6q9 K 215/14
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 598
BB 2016, 933
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1189

Nachweis der rechtzeitigen manuellen Absendung und des verspäteten Zugangs eines Steuerbescheides; Nachweis des Tages der Aufgabe zur Post und des verspäteten Zugangs eines Steuerbescheides

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen Q7s6q9 K 215/14

DRsp Nr. 2016/3499

Nachweis der rechtzeitigen manuellen Absendung und des verspäteten Zugangs eines Steuerbescheides; Nachweis des Tages der Aufgabe zur Post und des verspäteten Zugangs eines Steuerbescheides

1. Um den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post feststellen zu können, bedarf es keines Absendevermerks der Poststelle. Bei Fehlen eines solchen Vermerks kann das Finanzamt vielmehr darlegen, wie der Ablauf der Postversendung gestaltet war und welche Maßnahmen ergriffen worden waren, um die Gewähr für die Übereinstimmung von Bescheiddatum und tatsächlichem Aufgabetag zu bieten.2. Wenn nach der Rechtsprechung des BFH allein ein selbst gefertigter Eingangsvermerk nicht ausreicht (vgl. BFH Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115; vom 30. November 2006 - XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389), kann auch eine von einem Mobiltelefon an den Berater gesendete Kurznachricht mit der Behauptung eines bestimmten Tags des "Erhalts der Post" nicht genügen, um Zweifel an der Zugangsvermutung zu begründen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtzeitigkeit eines Einspruchs.