BFH - Urteil vom 04.03.2008
IX R 80/06
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 2, 4 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 2 ; GmbHG § 32a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1041
BStBl II 2008, 577
DB 2008, 1127
GmbHR 2008, 721
NJW-RR 2009, 550
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 12 K 81/05 - 9.11.2006 (EFG 2007, 678),

Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung

BFH, Urteil vom 04.03.2008 - Aktenzeichen IX R 80/06

DRsp Nr. 2008/10305

Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung

»Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter zugunsten eines Dritten, um zu ermöglichen, dass dieser mit der GmbH ein für sie günstiges Geschäft abschließt, so kann eine einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung (§ 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG) darin liegen, dass der Gesellschafter nach seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die GmbH nicht geltend macht und in der Liquidation endgültig mit ihm ausfällt.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, 2, 4 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 2 ; GmbHG § 32a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war zu 50 % an einer Wohnbau GmbH (GmbH) beteiligt, die im Laufe des Jahres 1993 in die Krise geriet. Die GmbH verkaufte im Jahr 1993 zwei Wohnungen an K. Der Kläger übernahm es, für die Erfüllung von dessen Verbindlichkeiten aus einem Darlehensverhältnis mit einer Bank (B) zu einem Teilbetrag von 129 000 DM als Bürge gegenüber B einzustehen, um im Interesse der GmbH ein für diese günstiges Geschäft (Verkauf schwer absetzbarer Wohnungen) zu ermöglichen.