FG Münster - Urteil vom 14.11.2003
9 K 4487/99 K, G, F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; AktG § 186 ; KStG § 8 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 522

Nichtteilnahme an einer zum Nennwert erfolgenden Kapitalerhöhung der Tochtergesellschaft, an der auch die eigenen Gesellschafter beteiligt sind

FG Münster, Urteil vom 14.11.2003 - Aktenzeichen 9 K 4487/99 K, G, F

DRsp Nr. 2004/555

Nichtteilnahme an einer zum Nennwert erfolgenden Kapitalerhöhung der Tochtergesellschaft, an der auch die eigenen Gesellschafter beteiligt sind

Verzichtet eine Kapitalgesellschaft auf die Teilnahme an einer auch von ihr zum Nennwert beschlossenen Kapitalerhöhung, verfügt sie hierdurch zugunsten der übrigen Gesellschafter der Tochtergesellschaft über ihr Bezugsrecht und verzichtet auf ihr Anfechtungsrecht, die Ausgabe der neuen Anteile zum inneren Wert zu verlangen. Sind die übrigen Gesellschafter der Tochtergesellschaft gleichzeitig auch Gesellschafter der nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Kapitalgesellschaft, liegt in Höhe des zu deren Gunsten abgespaltenen Beteiligungsbuchwerts und des entsprechenden Anteils an den stillen Reserven der Tochtergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; AktG § 186 ; KStG § 8 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob in der Nichtteilnahme an einer Kapitalerhöhung einer Beteiligungsgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu Gunsten ihrer Gesellschafter liegt.

Die Klägerin (Kl.) wurde durch Verschmelzung mit notariellem Vertrag vom 27.08.1997 Gesamtrechtsnachfolger der ... gesellschaft mbH (GmbH). Die GmbH war bis zum Verschmelzung alleinige Gesellschafterin der Kl.