I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Ihr persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer M.R. bezog bis zu seinem Ausscheiden im Jahre 1970 eine Tätigkeitsvergütung. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er ein monatliches Ruhegehalt, das nach dem Gesellschaftsvertrag im Falle seines Todes in Höhe von 60 v.H. an seine Witwe zu zahlen war. M.R. verstarb im Jahre 1982. Sein Gesellschaftsanteil ging auf seine Töchter über, die Ehefrau -die nicht Gesellschafterin wurde- erhielt die zugesagte Witwenrente. Hinsichtlich der noch verbleibenden Ruhegehaltsverpflichtung in Höhe von 276.791 DM bildete die Klägerin in ihrer -mit der Handelsbilanz übereinstimmenden- Steuerbilanz erstmals zum 31. Dezember 1985 eine Rückstellung.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hielt die Rückstellung im Anschluß an eine im Jahr 1987 durchgeführte Betriebsprüfung zwar dem Grunde nach für zulässig, bewertete sie aber unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 16. Juli 1986 IV B 2 - S 2241-65/86 (BStBl I 1986,
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§ 249 des Handelsgesetzbuches - HGB - i.V.m. § 6a des Einkommensteuergesetzes - EStG -- 1983 sowie § 15 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG).
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und unter Abänderung des Gewinnfeststellungsbescheides vom 31. Juli 1987 den Gewinn mit ... DM festzustellen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Die Klägerin durfte hinsichtlich der am 31. Dezember 1985 noch bestehenden Ruhegehaltsverpflichtung eine Rückstellung bilden.
a) Es liegt eine betriebliche Versorgungsrente vor. Kennzeichnend für eine solche Rente ist, daß "der Gedanke der Entlohnung der früher für den Betrieb geleisteten Dienste im Vordergrund" steht (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 7. Dezember 1977
Der Beurteilung der Zahlungen als betriebliche Versorgungsrente steht nicht entgegen, daß diese nach dem Tod des Gesellschafters an dessen Witwe zu leisten ist (BFH in BFHE 157,
Entsprechend kann für die Verpflichtung zur Zahlung künftiger Versorgungsleistungen eine Rückstellung gebildet werden (BFH-Urteil vom 24. Juli 1990
c) Sie konnte dieses Wahlrecht auch in der Handelsbilanz = Steuerbilanz zum 31. Dezember 1985 noch mit der Folge ausüben, daß der Bilanzgewinn in voller Höhe der restlichen Pensionsverpflichtung gemindert wird.
aa) § 15 Abs. 1 EStG ist durch das Steuerbereinigungsgesetz (
Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 161,
bb) An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß das
Es bleibt deshalb bei dem durch § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (
cc) Der Bildung der Pensionsrückstellung stehen auch keine bilanzrechtlichen Hinderungsgründe entgegen. Zwar ist Voraussetzung jeder Rückstellung, daß sie für eine Betriebsschuld gebildet und die Aufwendungen zu ihrer Erfüllung deshalb abziehbare Betriebsausgaben sein müssen (vgl. z.B. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 10.Aufl., § 5 Anm. 39 e, m.w.N.). Das Bilanzrecht wird jedoch vom Stichtagsprinzip beherrscht. Maßgebend für Bilanzansatz und Bewertung sind deshalb die am Bilanzstichtag vorliegenden Verhältnisse (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1984 I R 266/81 , BFHE 141, 261, BStBl II 1984, 723, und vom 17. November 1987
2. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Seine Entscheidung war deshalb aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht selbst in der Sache entscheiden; sie ist nicht spruchreif. Das FG hat zur Höhe der Pensionsrückstellung keine Feststellungen getroffen. Zu diesem Zweck ist die Sache an das FG zurückzuverweisen.