Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich bei § 25 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung handelt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn sie ist eindeutig so zu beantworten, wie es das Finanzgericht getan hat.
a)
Nach § 25 Satz 1 UmwStG 1995 gilt der achte Teil des Umwandlungssteuergesetzes in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft i.S. des § 190 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) entsprechend. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei dieser Verweisung nicht um eine Rechtsfolgenverweisung handelt (gl.A. Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 25 UmwStG Rz 4; Rabback in Rödder/ Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 25 Rz 2; Bilitewski in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 25 Rz 10, 32; Nitzschke in Blümich, § 25 UmwStG 1995 Rz 12 und § 25 UmwStG 2006 Rz 26; Mutscher in Frotscher/Maas, UmwStG, § 25 Rz 20 f.; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 25 UmwStG Rz 4; a.A. Boorberg/Boorberg, Der Betrieb --DB-- 2007,
b)
Der Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist daher nur dann steuerneutral möglich, wenn u.a. die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG 1995 erfüllt sind. Dies bedeutet, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft auf die Kapitalgesellschaft übergehen müssen, und zwar auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter, sofern es zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft zählt (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180,