BGH - Urteil vom 29.06.1981
II ZR 142/80
Normen:
HGB § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1981, 1430
BB 1981, 1483
BGHZ 81, 82
JZ 1981, 713
JuS 1982, 143
NJW 1981, 2747
WM 1981, 841

Öffentlicher Glaube des Handelsregisters in bezug auf die Erbringung von Kommanditeinlagen

BGH, Urteil vom 29.06.1981 - Aktenzeichen II ZR 142/80

DRsp Nr. 1996/14381

Öffentlicher Glaube des Handelsregisters in bezug auf die Erbringung von Kommanditeinlagen

a. Die Tatsache, ob und auf welche Weise Kommandit-Einlagen erbracht worden sind, ist im Handelsregister weder eintragungsbedürftig noch auch nur eintragungsfähig; der Inhalt des Handelsregisters kann deshalb niemals den Anschein erwecken, auf eine eingetragene Haftungssumme sei noch eine (in Wahrheit bereits erbrachte) Leistung zu erbringen. b. Wird ein Kommanditanteil, auf dessen Haftungssumme die Einlage tatsächlich erbracht worden ist, abgetreten, haftet der Erwerber den Gesellschaftsgläubigern auch dann nicht, wenn im Handelsregister kein auf die Rechtsnachfolge hinweisender Vermerk eingetragen ist

Normenkette:

HGB § 15 Abs. 1 ;

Hinweise: