OLG Hamm, vom 19.09.1989 - Aktenzeichen 9 UF 240/89
DRsp Nr. 1994/10606
Ein »grobes Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen« ist nicht gegeben, wenn der Ausgleichsanspruch der Ehefrau durch eine vereinbarte Kürzung der Ehezeit verringert wird, und dies als Gegenleistung dafür gedacht ist, daß der ausgleichspflichtige Ehemann ihr ein Studium finanziert sowie den Unterhalt der gemeinsamen Tochter allein getragen hat.
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