OLG Köln - Beschluß vom 07.10.1996
16 Wx 202/96
Normen:
FGG §§ 20, 69g, 69i ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1293
NJW-RR 1997, 708
OLGReport-Köln 1997, 100

OLG Köln - Beschluß vom 07.10.1996 (16 Wx 202/96) - DRsp Nr. 1997/3391

OLG Köln, Beschluß vom 07.10.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 202/96

DRsp Nr. 1997/3391

»Dem Betreuer steht gegen einen Beschluß, durch den die Betreuung aufgehoben wird, weder im eigenen Namen noch "im Interesse des Betreuten" ein Beschwerderecht zu.«

Normenkette:

FGG §§ 20, 69g, 69i ;

Gründe:

Die nach § 27 FGG zulässige und form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat seine Erstbeschwerde zutreffend als unzulässig verworfen. Der Beteiligte zu 2) war weder im eigenen Namen noch im Namen des Betroffenen befugt, die Aufhebung der Betreuung anzufechten, soweit diese sich auf die "Prüfung und Regelung der Altverbindlichkeiten" des Betroffenen erstreckte.